ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DES LANDTAGES
Der Landtag ist ein Bestimmungs- und Aufsichtsorgan der Woiwodschaft. Die Wahlperiode umfasst 4 Jahre, gezählt vom Wahltag. Der Landtag der Woiwodschaft Großpolen setzt sich aus 39 Abgeordneten zusammen, die von den Einwohnern der Woiwodschaft in Direktwahlen gewählt werden.
Der Landtag verwirklicht als bestimmendes Organ Aufgaben, die in Gesetzen festgelegt sind. Die Entscheidungen werden bei Sitzungen in Form von Beschlüssen gefasst. Die Beschlüsse des Landtages werden durch Stimmenmehrheit gefasst, unter Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlich bestimmten Anzahl der Mitglieder des Landtages, in offener Abstimmung bzw. in offener namentlicher Abstimmung, wenn die Vorschriften des Gesetzes nichts anderes bestimmen.
Seine Aufsichtsfunktionen verwirklicht der Landtag über die Kontrollvollmacht des Revisionsausschusses und anderer fester Ausschüsse sowie durch Interpellationen und Fragen der Abgeordneten.
Während der ersten Sitzung wählt der Landtag aus seiner Mitte in einer Geheimabstimmung den Marschall der Woiwodschaft und auf dessen Auftrag die übrigen Mitglieder des Vorstands der Woiwodschaft.
Der Landtag der Woiwodschaft wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Landtages, der die Arbeit des Landtages organisiert und die Sitzungen leitet.

